Urteil: Gesetzliche Krankenkassen müssen bestimmte Präparate für Chronisches Fatigue Syndrom bezahlen
Ein 59-Jähriger mit Chronischem Fatigue-Syndrom hat vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gegen seine gesetzliche Krankenkasse geklagt. Er hatte die Bewilligung einiger Medizinprodukte, Medikamente, Nahrungsergänzung- und Naturheilmittel beantragt und war damit bei seiner Versicherung aus unterschiedlichen Gründen gescheitert – etwa weil die Produkte nicht im Leistungskatalog enthalten, nicht für seine Erkrankung zugelassen, nicht apothekenpflichtig oder nicht verschreibungspflichtig waren. Oder weil die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Das Gericht hat die Kasse zur Übernahme eines großen Teils der beantragten Präparate verpflichtet. Ausschlaggebend waren ein Sachverständigengutachten und die Tatsache, dass der Betroffene sich aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage befinde. Aus diesem Grund reiche eine medizinische Mindestevidenz aus, entschied das Gericht.
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