Recht

Sozialgericht Speyer erkennt Grad der Behinderung (GdB) von 50 beim Post COVID-Syndrom an

Das Sozialgericht Speyer urteilte im Juni 2025, dass bei dem am Post COVID-Syndrom erkrankten Kläger eine organisch-psychische Störung vorliegt, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten sei. Dies sei in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt.

Geklagt hatte ein 1969 geborener Mann, der eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und auf dessen Antrag das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 feststellte. In der Urteilsbegründung zu einer Erhöhung des GdB auf 50 erklärt das Sozialgericht, dass beim Kläger eine organisch bedingte Folgeerkrankung einer Covid-19-Infektion (Post COVID-Syndrom) vorliegt. Da hierfür in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) bisher keine Anhaltswerte zur Beurteilung eines GdB vorliegen, vergleicht das Gericht die verschiedenen Symptome mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS).

Schwerbehindertenrechtlich stellt sich laut Sozialgericht die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Hierzu zieht das Gericht die Anhaltswerte der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen heran.

Das Gericht erklärt, dass eine Höherbewertung des GdB grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen sei. In diesem Fall sei sie aufgrund der stark eingeschränkten Funktionalität des Klägers bei bereits aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt und im konkreten Fall als mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit zu werten.

Zum Urteil: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001613226

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